Revision Lebensmittelrecht 2017
Gastgewerbe: Ab 1. Mai 2017 einiges neues – vieles bleibt
- Neben schriftlicher Herkunftsdeklaration Fleisch neu Herkunft Fisch (Fanggebiet)
- Mündliche Allergen-Auskunft (wie bisher) unter folgenden neuen Voraussetzungen:
- schriftlicher Hinweis, dass Informationen mündlich nachgefragt werden können
- die Informationen dem Personal schriftlich vorliegen oder
- eine fachkundige Person z.B. Koch sie unmittelbar erteilen kann
- die Auskunft muss erfolgen, bevor der Gast bestellt
- Übergangsfristen beachten z.B. Deklaration Offenabgabe 1 Jahr Zeit
- Kleinstbetriebe mit max. 9 Mitarbeiter erleichterte Selbstkontrolle und Dokumentation
- Mehlwürmer, Grillen und Wanderheuschrecken als neuartige Lebensmittel zugelassen
- Gesamt-CH Regelung in öffentlich zugänglichen Schwimmbäder und Duschanlagen
- Bei Bagatellbeanstandungen, wird neu auf das Erheben der Gebühr verzichtet
- Zutrittsrecht der Kontrollorgane während der üblichen Betriebszeit im nLMG gestrichen
- Einsprachefrist 10 Tage (vormals 5); Beschwerdefrist 30 Tage (vormals 10)
- Gesetzliche Temperatur-Vorschriften bleiben gleich (HyV Art. 25, 29, 44, 45, 57)
Fazit: Trotz den 27 neuen Verordnungen mit insgesamt 2‘080 Seiten Verordnungstext ändert sich nur sehr wenig!
Für die Verbandsmitglieder von GastroLuzen gilt für meine Dienstleistungen ein reduzierter Tarif