Gastgewerbe: Ab 1. Mai 2017 einiges neues – vieles bleibt
- Neben schriftlicher Herkunftsdeklaration Fleisch neu Herkunft Fisch (Fanggebiet)
 - Mündliche Allergen-Auskunft (wie bisher) unter folgenden neuen Voraussetzungen:    
 - schriftlicher Hinweis, dass Informationen mündlich nachgefragt werden können
 - die Informationen dem Personal schriftlich vorliegen oder
 - eine fachkundige Person z.B. Koch sie unmittelbar erteilen kann
 - die Auskunft muss erfolgen, bevor der Gast bestellt
 - Übergangsfristen beachten z.B. Deklaration Offenabgabe 1 Jahr Zeit
 - Kleinstbetriebe mit max. 9 Mitarbeiter erleichterte Selbstkontrolle und Dokumentation
 - Mehlwürmer, Grillen und Wanderheuschrecken als neuartige Lebensmittel zugelassen
 - Gesamt-CH Regelung in öffentlich zugänglichen Schwimmbäder und Duschanlagen
 - Bei Bagatellbeanstandungen, wird neu auf das Erheben der Gebühr verzichtet
 - Zutrittsrecht der Kontrollorgane während der üblichen Betriebszeit im nLMG gestrichen
 - Einsprachefrist 10 Tage (vormals 5); Beschwerdefrist 30 Tage (vormals 10)
 - Gesetzliche Temperatur-Vorschriften bleiben gleich (HyV Art. 25, 29, 44, 45, 57)                                                                                                              
 
Fazit: Trotz den 27 neuen Verordnungen mit insgesamt 2‘080 Seiten Verordnungstext ändert sich nur sehr wenig!     
Für die Verbandsmitglieder von GastroLuzen gilt für meine Dienstleistungen ein reduzierter Tarif